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Steuerfreie Inflationsprämie

schenken, aber richtig!

Die auf Bundesebene beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist ein gutes Mittel für Arbeitgeber/-innen, Ihren Mitarbeitenden Wertschätzung zu zeigen. Ein paar Dinge gibt es dabei zu beachten.

Die Fakten im Überblick

  • Die Inflationsprämie ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie, freiwillige Leistung von Arbeitgeber/-innen an ihre Arbeitnehmer/-innen.
  • Sie kann bis zu 3.000 € betragen und
  • ist bis 31. Dezember 2024 flexibel auszahlbar.
  • Wichtig: Sie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von Gehalt oder Überstunden in Prämie ist nicht möglich.

So ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für Arbeitgeber/-innen, Mitarbeitende mithilfe der Inflationsprämie in herausfordernden Zeiten zu unterstützen – und gleichzeitig zum eigenen Vorteil zu nützen:

Sind Sie sich bei manchen Mitarbeitenden nicht sicher über Zeitpunkt und Höhe einer Gehaltserhöhung? Bieten Sie ihnen an, eine Inflationsprämie auszuzahlen und das Thema Gehaltserhöhung später erneut anzugehen. So sparen Sie sich die Lohnnebenkosten in Höhe von zirka 25 %.
Gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz darf die Prämie allerdings nicht auf einzelne Mitarbeitende beschränkt sein. Wenn es dafür sachliche Gründe gibt, sind unterschiedliche Höhen aber durchaus möglich. Auch Minijobber, Auszubildende, Werkstudenten, sowie Mitarbeitende in Elternzeit oder im Krankenstand dürfen die Inflationsprämie empfangen.

Als geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haben Sie einen Anstellungsvertrag mit Ihrer GmbH. Das heißt, Sie können sich die steuerfreie Prämie in voller Höhe selbst auszahlen. Die Ersparnis liegt dann bei bis zu 44 %. Wenn Sie außerdem Familiengehörige beschäftigen, können Sie durch die Prämie Ihr gemeinsames Haushaltsgeld aufbessern.

Selbstständige erhalten zwar keinen Lohn und somit auch keine Inflationsprämie, können aber trotzdem von der Neuregelung profitieren. Angenommen, Sie sind verheiratet, haben Kinder und Ihre Familienangehörigen helfen Ihnen bei der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Dann können Sie Ihren Angehörigen die Inflationsprämie auszahlen, sodass diese netto im Familientopf landet.
Auch wenn Sie nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, können Sie die Prämie statt eines Bonus oder statt Weihnachtsgeld an Mitarbeitende auszahlen. So sparen Sie sich immerhin die Lohnnebenkosten. Die Mitarbeitenden erhalten den Betrag in voller Höhe ohne Abzüge.
Aber Achtung: Es darf keine vertragsrechtlichen Ansprüche auf Boni, Prämien oder Weihnachtsgeld geben.

Noch Fragen?

Sprechen Sie uns einfach an. Generell empfehlen wir, zuerst die aktuelle
Zahlungspraxis zu überprüfen und dann wohlüberlegt zu handeln. Am
besten mit Unterstützung von uns!