Alle Jahre wieder…
Erlebnisse schenken mit der Erholungsbeihilfe
Viele Arbeitgeber möchten Ihren Mitarbeitenden Wertschätzung zeigen. Im Vorjahr haben wir in diesem Zusammenhang auf die Inflationsprämie aufmerksam gemacht. (Diese gilt auch weiterhin! Bis 31.12.2024 kann die Inflationsprämie noch genutzt werden um jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuer- und sozialabgabefreie Zuwendung in Höhe von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen.)
Mit diesem Thema möchten wir Ihnen eine ähnliche Regelung vorstellen: die Erholungsbeihilfe. Auf den ersten Blick ist diese zwar nicht ganz so attraktiv, kann dafür aber zukünftig jedes Jahr genutzt werden. Sie schenken ihren Mitarbeitenden damit einen steuergünstigen Zuschuss zur Urlaubskasse!
Wie funktioniert das mit der Erholungsbeihilfe?
Pro Mitarbeiter können Sie jährlich 156 EUR als Erholungsbeihilfe spendieren. Dieses Geld wird netto ausgezahlt, z.B. als Weihnachtsgeschenk und ist für den Angestellten komplett steuer- und sozialabgabefrei. Auch Werkstudenten und Teilzeitmitarbeiter können davon profitieren. Hat der Mitarbeiter Familie, darf es sogar deutlich mehr werden. Die Erholungsbeihilfe ist wie folgt gestaffelt:
- für Singles bis 156 Euro pro Jahr
- für Ehepaare bis 260 Euro pro Jahr
- für jedes Kind 52 Euro pro Jahr
Als Unternehmer zahlen Sie lediglich eine Pauschalsteuer von 25%, dadurch kommt beim Mitarbeitenden der volle Betrag an. Die Erholungsbeihilfe ist somit für beide Seiten deutlich günstiger als beispielsweise eine klassische Einmalzahlung!
Was gibt es zu beachten?
Die Erholungsbeihilfe ist ein zweckgebundener Freibetrag und muss dementsprechend zur „Erholung“ verwendet werden. Ob Ihr Mitarbeiter tatsächlich verreist oder sich es sich zuhause gutgehen lässt, spielt dabei keine Rolle: Solange er sich in einem Zeitraum von 3 Monaten vor oder nach der Auszahlung fünf zusammenhängende Urlaubstage nimmt, kann er beliebige Belege für seine Erholung einreichen.
Wichtig: Der Freibetrag darf nicht überschritten werden!
Noch Fragen?
Sprechen Sie uns einfach an. Generell empfehlen wir, zuerst die aktuelle
Zahlungspraxis zu überprüfen und dann wohlüberlegt zu handeln.
Am besten mit Unterstützung von uns!