Wichtige Änderungen für 2015
Im neuen Jahr stehen jetzt schon wieder viele steuerrechtliche Änderungen an. Was wirklich wichtig ist und wie Sie davon vielleicht sogar profitieren können, fasst Gjorgi Bozinov persönlich für Sie zusammen.
- Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Wichtig für alle Lohnzahler: Ab 1.1.2015 gelten mit dem im Tarifautonomiestärkungsgesetz festgesetzten Mindestlohn (€8,50/Stunde) auch neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen: Die Anhebung von 2 Monaten (50 Arbeitstage) auf 3 Monate (70 Arbeitstage) soll insbesondere die veränderte Situation mit Saisonarbeitskräften erleichtern, gilt allerdings vorerst nur bis 1.1.2019. - Veränderte Konditionen bei der Selbstanzeige
Weil Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, werden Selbstanzeigen nun härter geahndet: Bei bis zu 100.000 Euro hinterzogene Beträge fallen für das Absehen der Verfolgung einer Straftat nun 10 Prozent Kosten an. Entsprechend schlagen bei einer Höhe von bis zu 1.000.000 Euro 15 Prozent, und für darüber liegende Summen 20 Prozent zu Buche. - Monatspauschale für Arbeitszimmer
Für häusliche Arbeitszimmer wird eine Monatspauschale in Höhe von 100 EUR eingeführt. Der Einzelnachweis tatsächlicher Kosten entfällt somit. Das ist einfacher, wobei der Pauschbetrag aber nur dann gilt, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit vorhanden ist. - Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit
Ab 2015 gilt: Pauschalen der Verpflegungsmehraufwendungen hängen von der Abwesenheitsdauer ab. Für über acht Stunden gibt es 12 Euro, für über 24 Stunden 24 Euro. Als Übernachtungspauschale sind 20 Euro festgesetzt. Bei mehrtägigen Reisen bekommen Arbeitnehmer (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag. - Elektronisches Abrufverfahren für die Kirchensteuer
Ab 2015 erfolgt der Abzug der Kirchensteuer für Kapitalerträge automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren. So können Verbraucher nicht mehr wie bisher entscheiden, ob der Abzug über die Einkommensteuererklärung erfolgt, oder ob die Kirchensteuer mit der Abgeltungssteuer von Banken und Versicherungen einbehalten wird.